Worauf Interessenten bei den verschiedenen Modellen achten sollten und was zu wem passt
Wer mit dem Rad unterwegs sein möchte, muss sich nicht zwingend ein eigenes kaufen. Mittlerweile gibt es viele praktische Angebote, um Fahrräder für einen bestimmten Zeitraum zu mieten – für einmalige Fahrten oder auch längerfristig. Zudem bieten auch immer mehr Arbeitgeber sogenannte Diensträder an. Welche Kaufalternativen es gibt und wie sie funktionieren, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie weiß außerdem, wer für Schäden haftet und worauf beim Fahrrad vom Chef zu achten ist.
Leasingangebote für jedermann
Fahrradfahren macht Spaß und ist gut für Gesundheit und Umwelt. Ein eigenes Rad benötigt aber Platz und ist in der Anschaffung und Pflege schnell teuer. Leasing- oder Mietmodelle können eine gute Alternative zum Kauf sein. Das Prinzip: Gegen eine Gebühr lässt sich ein Fahrrad für einmalige Fahrten oder einen bestimmten Zeitraum nutzen. Unternehmen bauen dabei meist auf Leasingangebote, während Privatpersonen zwischen verschiedenen Mietvarianten wählen können. „Die Modellauswahl und die Mietzeiträume variieren je nach Anbieter“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Wer sich ein Rad mieten möchte, sollte vorab alle anfallenden Kosten durchrechnen und Anbieter vergleichen.“ So lässt sich herausfinden, ob sich ein Mietrad lohnt und das Angebot zu den individuellen Ansprüchen passt.
Vorteile von Dauermietmodellen
Wer beispielsweise nur in den Sommermonaten aufs Rad steigen möchte, kann zwischen Mietangeboten oder sogenannten Fahrradabos wählen. Die meisten Anbieter verlangen eine monatliche Gebühr sowie einen Einmalbetrag zum Einstieg und stellen dafür das ausgewählte Modell zur Verfügung. „Wer das Rad direkt für mehrere Monate mietet, erhält oft einen Rabatt“, weiß Brandl. „Ein auf Dauer gemietetes Fahrrad hat außerdem den Vorteil, dass Radfahrer nicht selbst zum Werkzeugkasten greifen müssen, wenn das Rad mal streikt, denn häufig sind Reparaturen oder der Austausch inbegriffen.“ Auch Diebstähle sind meist versichert. Bei manchen Anbietern kann im Schadensfall jedoch eine Eigenbeteiligung zwischen 60 und 120 Euro anfallen. „Bei sehr langen Mietzeiträumen können die Kosten unter Umständen den Kaufpreis übersteigen“, so die Rechtsexpertin von ERGO. Manche Verträge verlängern sich zudem von selbst, wenn Mieter sie nicht rechtzeitig kündigen. „Seit 2022 jedoch nicht mehr um einen festen Zeitraum, sondern nur auf unbestimmte Zeit. Außerdem muss sich eine sogenannte stillschweigende Vertragsverlängerung jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen lassen“, ergänzt Brandl.
Bikesharing für Gelegenheitsfahrten
Ähnlich wie beim Carsharing ist das Bikesharing für einen kurzen Zeitraum oder einmalige Fahrten konzipiert. Die Räder stehen auf Gehwegen, belebten Plätzen oder an Bahnhöfen und sind direkt vor Ort über die App des Anbieters kurzfristig und unkompliziert mietbar. Über eine virtuelle Karte in der Anwendung können Radler außerdem die verfügbaren Fahrräder in der Nähe sehen. „Die Kosten setzen sich oft aus einer Grundgebühr sowie der Mietzeit in Minuten oder in halben Stunden zusammen – sind jedoch meist auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Tag gedeckelt“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO. Außerdem besteht manchmal die Möglichkeit, mit einer langfristigen Buchung zu sparen. „Wer wissen möchte, was mit den eigenen Daten passiert, sollte zudem vorab die Datenschutzbestimmungen prüfen“, rät Brandl. Wichtig zu wissen: Manchmal gibt es feste Rückgabezonen, an denen Nutzer die Räder nach der Fahrt abstellen müssen. Ansonsten drohen zusätzliche Gebühren.
Das Dienstfahrrad als Alternative zum Firmenwagen
Mittlerweile bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern sogenannte Dienstfahrräder an. Oft handelt es sich um geleaste Modelle, denn die Leasingraten und Versicherungsbeiträge können sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. „Einen Anspruch auf die sportlichere Alternative zum Firmenwagen haben Arbeitnehmer allerdings nicht“, erläutert die ERGO Juristin. Es kann jedoch sinnvoll sein, trotzdem nachzufragen. Denn auch Arbeitgeber profitieren von Diensträdern und können dadurch beispielsweise die Mitarbeiterbindung erhöhen. „Um die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen, müssen Arbeitgeber und -nehmer eine sogenannte Nutzungsvereinbarung abschließen – entweder als Überlassungsvertrag oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag“, erläutert Brandl. „Darin können die Parteien unter anderem die Privatnutzung, das Aufladen im Betrieb, Wartung und Reparatur sowie die Versicherung regeln.“ Handelt es sich um ein Leasingmodell und ist das Fahrrad kein Eigentum des Arbeitgebers, sollten zudem ein eventueller Gehaltsverzicht sowie die Übernahme des Leasingvertrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Bei der Finanzierung durch Gehaltsumwandlung fallen für die Privatnutzung Lohnsteuern an, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführt. Oft können Arbeitnehmer geleaste Fahrräder nach Ablauf des Leasingvertrages übernehmen. Ob dabei Lohnsteuern anfallen, hängt vom Kaufpreis und den Regelungen in den Leasingverträgen ab. „Die Entfernungspauschale für Zwecke der Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerklärung gilt auch für den Arbeitsweg per Fahrrad oder E-Bike“, ergänzt die Rechtsexpertin. Das kostenlose Laden beim Arbeitgeber ist ebenfalls lohnsteuerfrei möglich.
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