„Regeln im Wald“ – D.A.S. Verbraucherinformation

Pilze sammeln, Blumen pflücken, Brennholz mitnehmen – ist das erlaubt?

Beim Sonntagsspaziergang ist der Wald das bevorzugte Ziel der Deutschen: 53 Prozent genießen dann am liebsten das beruhigende Grün zwischen hohen Bäumen. Vor allem im Herbst bietet der Wald eine große Vielfalt: Waldfrüchte, Pilze, buntes Laub, Tiere, heruntergefallene Äste und vieles mehr. Warum also nicht ein wenig Holz für den heimischen Kamin und einen bunten Herbststrauß für den Esstisch mitnehmen? Doch auch der Wald ist kein rechtsfreier Raum. Welche Regeln Spaziergänger beachten sollten, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Wem gehört der Wald?

In Deutschland gehört jeder Wald mit seinen Pflanzen, Bäumen und Tieren einem Eigentümer, der oder dessen Pächter ihn bewirtschaftet. Waldeigentümer sind Privatleute, Gemeinden, Städte, Bundesländer, aber auch Universitäten und Kirchen. Dennoch steht die grüne Pracht allen Erholungssuchenden offen: Dies besagt das Betretungsrecht in Paragraph 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes. Auch Radfahrer oder Reiter dürfen die frische Waldluft genießen – allerdings zum Schutz von Wild und Pflanzen nur auf den dafür vorgesehenen Wegen.

Pilzpfanne fürs Abendessen?

Das Betretungsrecht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sich Waldbesucher an den Früchten des Waldes bedienen dürfen. Denn die gehören dem Waldbesitzer. Müssen Pilzfreunde deshalb auf frisch gesammelte Steinpilze und Pfifferlinge ganz verzichten? „Nein“, beruhigt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Wer nur kleine Mengen für den eigenen Bedarf sammelt, darf Pilze, Beeren und auch ein paar Blumen für einen Strauß pflücken. Dies muss allerdings pfleglich geschehen – also ohne Schäden am Wald oder am Pflanzenbestand anzurichten. Und es gilt nur für Gewächse, die nicht unter Naturschutz stehen!“ Die rechtliche Grundlage bildet hierfür die sogenannte Handstraußregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Die gesammelten Steinpilze und Waldsträuße anschließend auf einem Wochenmarkt zu verkaufen, ist allerdings nicht so ohne Weiteres erlaubt: Das entspricht dann einem gewerbsmäßigen Entnehmen von Pflanzen. „Und dafür müssen Pilzsammler eine Genehmigung beim Waldbesitzer und bei der Naturschutzbehörde einholen“, ergänzt die Rechtsexpertin der D.A.S. Natürlich ist auch eine Anmeldung des jeweiligen Gewerbes beim Gewerbeamt erforderlich.

Brennholz und Weihnachtsbaum frisch aus dem Wald?

Waldbesucher, die für den heimischen Kamin ein paar Äste als Brennholz, eine kleine Tanne als Christbaum oder Steine für den Garten mitnehmen möchten, müssen den Waldbesitzer ebenfalls um Erlaubnis fragen. In den Waldgesetzen einiger Bundesländer gibt es Regelungen, die das Sammeln von losem Holz mit Einschränkungen erlauben. Das gilt dann aber nur für den Staatswald und nicht für Wälder in anderweitigem Besitz. Und unter losem Holz sind sicher keine sauber zugesägten Stämme zu verstehen, die jemand anders am Waldrand aufgestapelt hat! Unerlaubtes Mitnehmen von „Waldinventar“ ist ein Diebstahl – es droht eine Anzeige des Waldbesitzers. Liebespaare, die ihre Zuneigung durch eine eingeritzte Botschaft in einem Baumstamm verkünden möchten, sollten nicht nur an sich, sondern auch an den Baum denken: Denn die verletzte Rinde ist anfällig für Pilze und Schädlinge. Die Folge kann ein kranker Baum sein, der im schlimmsten Fall sogar gefällt werden muss. Daher stellen Schnitzereien in die Baumrinde eine Sachbeschädigung dar und können eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die Regeln für einen Waldbesuch dienen also einem guten Zweck: dem Schutz des Waldes und seiner Bewohner. Schließlich sollen auch zukünftig noch viele Sonntagsspaziergänger den deutschen Wald zur Erholung genießen können.
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Kurfassung:

Regeln im Wald

Das ist beim Sonntagsspaziergang erlaubt

– Wem gehört der Wald?
– Ist Blumen pflücken oder Pilze sammeln erlaubt?
– Dürfen Waldbesucher Brennholz mitnehmen?

In Deutschland gibt es viele Waldeigentümer: Privatleute, Gemeinden, Städte, Bundesländer, aber auch Universitäten und Kirchen. Dennoch erlaubt das Betretungsrecht nach Paragraph 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes allen Erholungsuchenden, die grünen Oasen zu genießen. Allerdings unterliegt der Genuss von Waldfrüchten wie Pilzen oder Beeren gewissen Beschränkungen. „Wer nur kleine Mengen für den eigenen Bedarf sammelt, darf Pilze, Beeren und auch ein paar Blumen für einen Strauß pflücken. Dies muss allerdings pfleglich geschehen – also ohne Schäden am Wald oder am Pflanzenbestand anzurichten. Und es gilt nur für Gewächse, die nicht unter Naturschutz stehen!“, weiß die D.A.S. Juristin Michaela Zientek. Rechtliche Grundlage hierfür ist die sogenannte Handstraußregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Eine gewerbsmäßige Nutzung von Waldfrüchten, das heißt der Verkauf von gesammelten Pilzen, Beeren oder Blumen, ist nicht erlaubt. Hierfür brauchen Sammler eine Genehmigung des Waldbesitzers und der Naturschutzbehörde. Auch für die Entnahmen von Brennholz oder eines kleinen Christbaums direkt aus dem Wald benötigen Waldbesucher eine Erlaubnis. Sonst droht eine Anzeige wegen Diebstahls. Ebenfalls unter Strafe stehen romantische Schnitzereien in der Baumrinde. Denn durch diese Sachbeschädigung kann der Baum erkranken.
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