Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen

R+V-Infocenter: Verbotsklauseln im Mietvertrag sind überwiegend ungültig – Mieter müssen Schimmel vorbeugen

Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen

Wiesbaden, 18. Februar 2016. Frisch gewaschene Kleidung auf dem Wäscheständer in der Wohnung: Das ist vielen Vermietern ein Dorn im Auge. Sie befürchten, dass sich durch die Feuchtigkeit Schimmel bildet – und verbieten deshalb per Mietvertrag oder Hausordnung, die Wäsche in den eigenen vier Wänden zu trocknen. Doch eine solche Klausel ist in der Regel nicht rechtens. „Waschen gehört zu den Kernbereichen des Wohnens“, sagt Michael Rempel, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung.

Bei normalen Wäschemengen ist das Trocknen in der Wohnung oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. „Das gilt auch, wenn ein Trockenboden oder eine Waschküche vorhanden sind“, so R+V-Experte Rempel. Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen. Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit aus der Wäsche abziehen und sich an Wänden und Decken kein Schimmel bilden kann. Entstehen durch das Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden, haftet der Mieter.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Wäsche nicht in fensterlosen Badezimmern oder kalten, unbeheizten Zimmern trocknen.
– Regelmäßiges kurzes Stoßlüften befördert feuchte Luft nach draußen.
– Waschmaschinen mit hoher Schleuderdrehzahl helfen, die Feuchtigkeit erheblich zu reduzieren.

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