„Kaufrausch im Wohnzimmer“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Was Gäste von Verkaufspartys über Widerruf und Reklamation wissen sollten

"Kaufrausch im Wohnzimmer" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Die entspannte Atmosphäre im Wohnzimmer bringt viele Gäste in Kauflaune.
Quelle: ERGO Group

Verkaufspartys im heimischen Wohnzimmer sind immer noch ein Renner: Laut dem Bundesverband Direktvertrieb Deutschland bringen wortgewandte Verkäufer etwa alle 15 Sekunden Haushaltsdosen, Küchenmaschinen, Schmuck, Dessous oder Kosmetik via Privatwohnung unters Volk. Was passiert aber, wenn dem Gast die Ware dann doch nicht gefällt und er sie zurückgeben möchte? An wen können sich Käufer wenden, wenn die bestellte Ware defekt ist? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) klärt rund um das Thema Verbraucherschutz bei Verkaufspartys auf.

Mit Freunden und Bekannten bei einem Gläschen Sekt einen netten Abend verbringen und nebenbei neue Produkte testen: Die entspannte Atmosphäre in privater Umgebung bringt viele Gäste in Kauflaune. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), rät jedoch zur Vorsicht: „Teilnehmer einer Verkaufsparty sollten sich über ihre Rechte und den Hersteller informieren, bevor sie ein Produkt kaufen. Nur so vermeiden sie böse Überraschungen, wenn am nächsten Morgen die Shopping-Euphorie verflogen ist.“ Ein wichtiger Tipp: Niemals per Vorkasse zahlen! Diese Zahlungsmethode ist sehr unsicher, denn der Kunde kann nicht absolut sicher sein, die bezahlte Ware auch zu erhalten. Seriöse Anbieter bieten diese Bezahlmöglichkeit daher meist auch gar nicht an.

Ist ein Widerruf des Kaufs möglich?

Stellt der Gast nach der Veranstaltung fest, dass die Bestellung wohl eher ein Fehlkauf war, beruhigt Michaela Rassat: „Bei den sogenannten Verkaufspartys handelt es sich im rechtlichen Sinne meist um Haustürgeschäfte. Das bedeutet für den Käufer, dass er seine Kaufentscheidung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.“ Voraussetzungen sind: Der Kauf findet in der Privatwohnung eines anderen Partyteilnehmers statt. Oder im Rahmen einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt, die von einem Unternehmen oder einem vom Unternehmen beauftragten Dritten organisiert wurde. Hat der Veranstalter den Käufer nicht ausführlich auf die 14-tägige Frist hingewiesen, gilt sogar ein Rückgaberecht von einem Jahr plus 14 Tagen. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Partygast den Vertrag unterzeichnet oder die Ware erhält. Kosten die Einkäufe nicht mehr als 40 Euro – sogenannte Bagatellgeschäfte – und bezahlt der Käufer direkt, gilt das Widerrufsrecht nicht. Übrigens: Kosmetikprodukte sind Hygieneartikel. Hier gilt das Widerrufsrecht nur dann, wenn das Produkt noch versiegelt, also ungeöffnet ist. Sobald der Käufer die Versiegelung durch Schutzfolie oder den Tubenverschluss öffnet, erlischt das Recht, den Artikel zurückzugeben. Diese gesetzliche Vorgabe ist für Verbraucher oft ein Dilemma: Wie soll ein Käufer beispielsweise beim Kauf einer neuen Hautcreme wissen, ob er sie verträgt? Daher bieten die meisten Anbieter von Kosmetikprodukten aus Kulanzgründen ein Widerrufsrecht an.

Wer ist zuständig für eine Reklamation?

Ist der Verschluss der gekauften Kette kaputt oder das neue Haushaltsgerät verkratzt, greifen die Gewährleistungsfristen. Wie bei Einkäufen im Laden auch stehen den Kunden von Verkaufspartys bei Neuware zwei Jahre Gewährleistung zu. Ist die Ware kaputt, hat der Käufer das Recht, eine Reparatur oder Ersatzlieferung zu verlangen. Sollte das nicht möglich sein, kann er in der Regel vom Kauf zurücktreten oder einen Preisnachlass anstreben. „Wer bei Verkaufspartys für Reklamationen zuständig ist, hängt davon ab, wen der Kaufvertrag als Verkäufer nennt. Ist der Verkauf durch einen Repräsentanten des Herstellers erfolgt, muss sich der Käufer direkt an das Unternehmen wenden. Hat der Gastgeber die Waren gekauft und verkauft sie nun an Partygäste weiter, ist er für die Reklamation zuständig“, informiert Michaela Rassat. Vorsichtig sollten Gäste sein, wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat. In diesem Fall kann es schwierig und langwierig sein, einen Anspruch geltend zu machen. Daher der Rat der D.A.S. Expertin: „Gäste von Verkaufspartys sollten sich am besten vorab darüber informieren, wer im Falle einer Reklamation der richtige Ansprechpartner ist.“

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