Start in die Motorradsaison

Was gilt es für Zweiradfahrer zu beachten?
Start in die Motorradsaison

Kaum schmilzt der Schnee, bereiten sich die Motorradfahrer auf die erste Ausfahrt vor. Doch nach dem langen Garagenwinter braucht nicht nur das „Bike“ eine Überholung: Auch für die Fahrer kann sich eine Auffrischung der wichtigsten Verkehrsregeln lohnen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Ratschläge zu altbekannten und neuen rechtlichen Auslegungen der Straßenverkehrsordnung.

Überholen in der Schlange?
Als Autofahrer erlebt man es immer wieder: Im Stau oder an roten Ampeln schlängeln sich Motorradfahrer zwischen den anderen Fahrzeugen hindurch. Doch ist das eigentlich erlaubt? „Rein rechtlich heißt das Hindurchfahren durch eine Kolonne „Überholen“. Wer sich also mit seinem Motorrad zwischen Autos hindurchschlängelt, muss damit rechnen, dass dies als unzulässiges Rechtsüberholen gewertet wird – und Rechtsüberholen ist grundsätzlich unzulässig (§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung StVO)“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Einzige Ausnahme: Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer andere Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen beispielsweise an einer roten Ampel stehen, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen (§ 5 Abs. 8 StVO).

Parken auf dem Gehweg?
Laut StVO muss ein Motorrad wie ein PKW geparkt werden, also auf markierten Parkflächen oder -streifen bzw. am rechten Seitenstreifen oder Fahrbahnrand, wenn dies dort jeweils erlaubt ist. Auch Parkschein bzw. Parkausweis oder Parkuhr müssen benutzt werden. Auf dem Gehweg ist das Parken nur im Ausnahmefall durch besondere Schilder erlaubt (§ 12 Abs.4 und 4a StVO). Trotzdem parken viele Motorradfahrer beispielsweise auf dem Bürgersteig. „Ob das Parken auf dem Gehweg dann geahndet wird, liegt im Ermessen der Behörden. Denn hierbei handelt es sich um das Opportunitätsprinzip: Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen – abhängig vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Ruft ein verärgerter Passant allerdings die Polizei, wird schnell ein Verwarnungsgeld von 15 Euro fällig. „Wenn das Motorrad andere behindert oder beweisbar länger als eine Stunde auf dem Gehweg steht, kann dies sogar 25 Euro kosten“, so die D.A.S. Juristin weiter.

Abstellen trotz Fahrverbots?
Ist eine Straße durch ein rundes Schild mit rotem Rand und dem Symbol eines Motorrades sowie eines Autos auf weißem Grund für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt, betrifft dies nicht automatisch das Parken von Motorrädern und Rollern. Denn das Verbotszeichen 260 (Anlage II der StVO) regelt nur das Befahren der Straße durch Motorräder und Autos, nicht aber das Schieben von Krafträdern beispielsweise zu einem Stellplatz. So sieht es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe. In seinem Urteil ging es um einen Fall, in dem ein Motorradfahrer ein Knöllchen wegen verbotswidriger Benutzung eines Weges erhalten hatte. Das Gericht konnte im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob das Gefährt zum Parkplatz geschoben oder gefahren wurde. Anders als die kommunale Ordnungsbehörde war das OLG aber der Überzeugung, dass das Schild explizit nur das Befahren des Weges verbiete, nicht das Parken. Wer sein Motorrad oder Mofa schiebe, verstoße daher nicht gegen diese Regel (OLG Karlsruhe, Az. 1 Ss 65/08).

„Warm up“-Trainings
Wer sich gemeinsam mit seinem Motorrad auf die neue Saison vorbereiten möchte, kann sich bei seiner Fahrschule vor Ort nach Auffrischungstrainings erkundigen. Viele bieten diese Kurse gerade im Frühling an, um Motorradfahrern nach einer kurzen oder auch längeren Pause wieder den Spaß und das Vertrauen zu sich und der Maschine zu vermitteln und sie fit für den Straßenverkehr zu machen. Mit einer solchen Vorbereitung kann jeder guten Gewissens den Motorradhelm aufsetzen und in den Frühling starten!
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/

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Kurzfassung:
Wofür kassieren Motorradfahrer Knöllchen?
Altbekannte und neue rechtliche Auslegungen der StVO

Mit den ersten Strahlen der Frühlingssonne kommen auch die Motorradfahrer aus ihrem „Winterlager“. Doch nach dem langen Garagenwinter braucht nicht nur das Motorrad eine Überholung: Auch für die Fahrer kann sich eine Auffrischung der wichtigsten Verkehrsregeln lohnen. Einige altbekannte StVO-Regelungen erfahren inzwischen neue Auslegungen, die Motorradfahrer kennen sollten. Die wichtigsten fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung kurz zusammen: Als Autofahrer erlebt man es immer wieder: Im Stau oder an roten Ampeln schlängeln sich Motorradfahrer zwischen den anderen Fahrzeugen hindurch. Doch ist das eigentlich erlaubt? Rein rechtlich heißt das Hindurchfahren durch eine Kolonne „Überholen“. Wer sich mit seinem Motorrad zwischen Autos hindurchschlängelt, muss damit rechnen, dass dies als unzulässiges Rechtsüberholen gewertet wird – und Rechtsüberholen ist grundsätzlich unzulässig (§ 5 Abs. 1 StVO). Auch beim Thema Parken gibt es einiges zu beachten: Laut StVO muss ein Motorrad wie ein PKW geparkt werden, also auf markierten Parkflächen oder -streifen bzw. am rechten Seitenstreifen oder Fahrbahnrand, wenn dies dort jeweils erlaubt ist. Auch Parkschein bzw. Parkausweis oder Parkuhr müssen benutzt werden. Auf dem Gehweg ist das Parken nur im Ausnahmefall durch besondere Schilder erlaubt (§ 12 Abs.4 und 4a StVO). Trotzdem parken viele Motorradfahrer beispielsweise auf dem Bürgersteig. Ob das Parken auf dem Gehweg jedoch geahndet wird, liegt im Ermessen der Behörden. Ruft ein verärgerter Passant allerdings die Polizei, wird schnell ein Verwarnungsgeld von 15 Euro fällig.
Wer Theorie und Praxis gemeinsam mit seinem Motorrad vor der neuen Saison auffrischen möchte, sollte sich bei seiner Fahrschule vor Ort nach entsprechenden Kursen erkundigen. Mit einer solchen Vorbereitung kann jeder sicher in die Motorradsaison starten!
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