„Silvesterfeuerwerk: wo böllern verboten ist“ – Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Vorsicht bei historischen Gebäuden, in Innenstädten und auf Inseln

"Silvesterfeuerwerk: wo böllern verboten ist" - Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Silvesterfeuerwerk (Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe)

In der Silvesternacht begrüßen die Deutschen das neue Jahr gerne mit Böllern und bunten Raketen. Doch nicht überall ist das Feiern mit Feuerwerkskörpern erlaubt: Wegen Brand- oder Lärmschutz sind einige Orte für hobbymäßige Pyrotechniker tabu. Die rechtlichen Hintergründe und Regeln kennt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Am Silvesterabend ist für viele ein Feuerwerk obligatorisch. Gibt es zum Gebrauch von Feuerwerkskörpern allgemeine Regelungen?

Kaum etwas bleibt in Deutschland ohne gesetzliche Regelungen – so auch die alljährliche Silvesterfeier: Das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe“, kurz SprengG, und die dazugehörigen Sprengstoffverordnungen geben Auskunft, wer wann und wo in Deutschland mit explosiven Materialien hantieren darf. Demnach ist die Knallerei vom 2. Januar bis 30. Dezember nur Personen mit besonderer behördlicher Erlaubnis gestattet (§ 23 Absatz 2 1.SprengV). An den beiden restlichen Tagen, dem 31. Dezember und dem 1. Januar, dürfen alle Volljährigen ein Feuerwerk abbrennen – wenn sie dabei ein paar Vorschriften beachten. Hintergrund der Regelungen ist der Lärm- und Brandschutz von gefährdeten Gebäuden und der darin lebenden Menschen sowie von Tier und Natur. Auch hat das Ordnungsamt, die Polizei oder die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörde das Recht, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders gefährdeter Gebäude oder auch das reine Knallen in dicht besiedelten Gebieten oder bestimmten Teilen einer Gemeinde zu untersagen. Wer dort dennoch mit viel Getöse ins neue Jahr feiert, muss mit einer erheblichen Geldbuße rechnen, denn: Hierbei handelt es sich rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit.

Welche Schutzzonen gibt es, in denen der Gebrauch von Feuerwerkskörpern nicht erlaubt ist?

In der Praxis untersagt die erste Sprengstoffverordnung bundesweit das Abbrennen von Feuerwerk im näheren Umkreis von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, aber auch von Reet- und Fachwerkhäusern. Zudem gibt es an Orten, an denen an Silvester mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist, oft lokale Regelungen, die auch am 31. Dezember und am 1. Januar private Pyrotechnik verbieten. Ein Beispiel ist das Brandenburger Tor in Berlin. Auch historische Innenstädte wie Goslar oder denkmalgeschützte Gebäude wie das Nymphenburger Schloss in München schützen die Behörden gern durch ein komplettes Feuerwerksverbot. Auf nordfriesischen Inseln sind Raketen und Böller ebenfalls oft untersagt – verstärken die dort wehenden Winde doch den Funkenflug und stellen eine erhöhte Brandgefahr der dortigen Reetdachhäuser dar. Auf der Insel Föhr war das private Böllern in den letzten Jahren nur an Stränden und auf Deichen erlaubt, mit einem Mindestabstand von 200 Metern zu allen Gebäuden. Auf den Inseln Sylt und Amrum sind private Silvesterfeuerwerke gänzlich verboten. Wer bei der Planung seiner Silvesterfeier auf der rechtlich sicheren Seite sein möchte, sollte daher frühzeitig bei der zuständigen Behörde die hiesigen Regeln erfragen.

Das Angebot an Silvesterkrachern, -böllern und -raketen wird immer vielfältiger und ausgefallener. Worauf sollten Feuerwerkfans beim Kauf besonders achten?

Grundsätzlich dürfen nur Volljährige Feuerwerkskörper der Klasse II – darunter fallen die meisten Böller und Raketen – kaufen und im erlaubten Zeitraum zwischen 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. Eine Ausnahme bilden Feuerwerkskörper der Klasse I, die Personen ab zwölf Jahren ganzjährig kaufen und verwenden dürfen. Verbraucher sollten am besten nur Produkte kaufen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen worden sind. Diese stehen nur vom 29. bis 31. Dezember zum Verkauf, außer einer dieser Tage fällt auf einen Sonntag, dann startet der Verkauf bereits am 28. Dezember (1.SprengV).
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Kurzfassung:

Mit Böllerei ins neue Jahr
Was Feuerwerk-Fans beachten müssen, erklärt Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice

-Gemäß der 1. Sprengstoffverordnung ist der Gebrauch von Silvesterböllern und -raketen ohne besondere Erlaubnis nur am 31. Dezember und 1. Januar gestattet. Wer außerhalb dieses Zeitraums ohne Genehmigung ein Feuerwerk abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit erheblichen Geldbußen rechnen.
-Grundsätzlich dürfen nur Volljährige Feuerwerkskörper der Klasse II – darunter fallen die meisten Böller und Raketen – kaufen und im erlaubten Zeitraum zwischen 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. Eine Ausnahme bilden lediglich Feuerwerkskörper der Klasse I: Personen ab zwölf Jahren dürfen sie ganzjährig kaufen und verwenden.
-In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, aber auch von Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerk untersagt. Zudem verbieten oft lokale Regelungen private Pyrotechnik, zum Beispiel an Orten, an denen zu Silvester mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist. Auf der sicheren Seite ist, wer beim Ordnungsamt oder der örtlichen Polizeidienststelle Informationen über lokale Regelungen einholt.
-Verbraucher sollten darauf achten, dass sie ausschließlich Produkte erwerben, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen wurden.
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