Pferdehaftpflicht: Bei Unfall oder anderen Schäden unverzichtbar

Für Ross und Reiter ist die Pferdehaftpflicht unverzichtbar, damit im Schadensfall die eigene Existenz nicht gefährdet ist.
Pferdehaftpflicht: Bei Unfall oder anderen Schäden unverzichtbar

Am Wochenende sind bei einem Unfall mit einem Pferdegespann zwei Pferde verletzt worden. Nachdem der Kutscher vom Zweispänner abgestiegen ist, scheuten die Pferde und gingen durch. Auf der Flucht haben die Pferde einen Pkw beschädigt und einen Bauzaun niedergerannt. Dabei haben sich die Pferde so unglücklich in den Maschen des Bauzauns verklemmt, dass sie von der Feuerwehr befreit werden mussten.

In einem solchen Fall übernimmt die Pferdehaftpflicht die Regulierung der Schadensersatzforderungen des Pkw-Halters – sofern der Versicherungsschutz auch existiert. Wenn dieses nicht der Fall ist, kommt der Halter der Pferde allein für den Schaden auf, das kann in der Regel eine kostspielige Angelegenheit werden.

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Monika Bredenbach betreibt ein bisschen Landwirtschaft, in ihrem Stall haben auch einige Pferdefreunde ihre Vierbeiner untergebracht haben. Die Pferde werden in sogenannten Offenstallungen gehalten, damit die Tiere genug Auslauf haben. Nachdem sie abends die Fütterung beendet hat, ist Frau Bredenbach noch durch die Stallungen gegangen, um nach den Tieren zu sehen. Trotzdem sie mit genügend Abstand an den Tieren vorbeigelaufen ist, trat eines der Pferde aus und verletzte sie am linken Bein. Die Folge war eine komplizierte Operation am Knie, die im Krankenhaus ausgeführt werden musste.

Frau Bredenbach hat nun den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Pferdehalterin. Da sie die Pferde nicht gewerblich, sondern aus Gefälligkeit betreut, haftet der Pferdehalter für alle vom Pferd verursachten Schäden. Dabei ist es unerheblich, ob der Halter direkt am Schaden mit beteiligt war. Denn ein Pferd steht nicht 24 Stunden unter Betreuung und ist sich auch ab und zu selber überlassen. Dabei kann schon ein Tritt gegen die Stalltür mit einem einhergehenden Bruchschaden schadensersatzpflichtig.

Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt: Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Tieres dem Geschädigten für den Schaden mit seinem gesamten Vermögen. Gleiches gilt natürlich auch, wenn durch das Tier ein Mensch verletzt wird oder zu Tode kommt (§833 BGB).

Erst in der jüngsten Vergangenheit wurde eine Pferdehalterin zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt: Ihr Pferd ist von einer Koppel ausgebrochen und hat auf einer Autobahn eine tödliche Kollision verursacht. Ein Familienvater kam dabei vor den Augen seiner Familie ums Leben.

Bildquelle: Dieter Schütz, www.pixelio.de
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