Mein Recht in meinem Garten Warum nicht mit dem Nachbarn zusammen grillen?

Grillen, Pflanzen und Tiere sind oft Grund für Streit mit dem Nachbarn
Mein Recht in meinem Garten	Warum nicht mit dem Nachbarn zusammen grillen?

Es kann bekanntlich der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt. Der nämlich stört sich nicht selten an überhängenden Ästen und Laub oder am Qualm beim sommerlichen Grillvergnügen. Auch Tiere, insbesondere Katzen, sind immer wieder Anlass zu Ärger in der Garten-Nachbarschaft. Und häufig landen die Streitparteien dann auch noch vor Gericht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zeigt dazu einige Urteile und erläutert den rechtlichen Hintergrund.

Streitthema Nummer 1: Das Grillen
Für viele zählt Grillen zu den schönsten Vergnügungen des Sommers – und die Deutschen sind echte Barbecue-Fans: Allein 2009 wurden 3,5 Millionen Grills verkauft. Rücksichtnahme – gerade bei den geruchsintensiven Holzkohlegrills – ist jedoch oberstes Gebot, obwohl Grillen im Garten und auf der Terrasse rechtlich erlaubt ist. „Allerdings nicht täglich, sondern nach Rechtsprechung vieler Gerichte nur „gelegentlich“, damit Nachbarn nicht unnötig gestört werden“, so Anne Kronzucker, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Um Diskussionen gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es ratsam, den Grill in möglichst großem Abstand zum Nachbarn aufzustellen. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu aber nicht.“ Entsprechend unterschiedlich fallen die Urteile zum Grillen aus: Laut Amtsgericht in Berlin-Schöneberg ist das Grillen etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr zu dulden (Az. 3 C 14/07; LG Berlin, Az. 53 S 332/07). Viermal jährlich bis 24 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Wem das zu verwirrend ist, der sollte sich einen Elektrogrill anschaffen – da gibt es weniger Probleme mit den Nachbarn!

Tiere im Garten
Der Freiheitsdrang von Katzen ist bekannt. Daher lassen sie sich bei ihren Streifzügen durch die Nachbarschaft auch nicht von Gartenzäunen abhalten. Allerdings sind nicht alle Gartenbesitzer erfreut, wenn sie fremden Katzenkot auf ihrem Rasen vorfinden. Die daraus entstehenden Konflikte landen häufig vor dem Richter: Generell sah das Amtsgericht Rheinberg (Az. 10 C 415/91) die Katzenhaltung mit freiem Auslauf in Wohngegenden als Teil der Lebensführung vieler Familien an. Nachbarn, die sich an den Tieren und ihrer Hinterlassenschaft stören, haben daher keinen Anspruch auf Untersagung der Haltung von Katzen. Das Landgericht Bonn dagegen verurteilte eine Katzenbesitzerin, dafür zu sorgen, dass ihre beiden Tiere nicht mehr die Terrasse der Nachbarn mit Kot oder Erbrochenem verunreinigen (Az. 8 S 142/09).

Grenzzäune für Pflanzen
Die einen leben ihren Traum vom englischen Rasen oder vom puristischen Zen-Garten aus – andere bevorzugen dagegen die naturbelassene Variante mit Löwenzahn, Klee und wild wuchernden Sträuchern. Grundsätzlich kann zwar jeder seinen Garten nach seinem persönlichen Geschmack gestalten. Aber: Er muss sich dabei an vorgegebene Pflanzabstände halten! So will man vermeiden, dass Pflanzen und Bäume über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus wachsen und plötzlich der Freund des englischen Rasens Fallobst von Nachbars Apfelbaum in seinem Garten findet. Doch in der Praxis hat diese Regel ihre Tücken, da sich insbesondere ältere Bäume und Pflanzen nicht an Grundstücksgrenzen halten und sich sowohl Zweige wie auch Wurzeln im Nachbar-Garten breit machen. Den rechtlichen Hintergrund erläutert die D.A.S. Expertin: „In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Angefangen von den Befugnissen des Eigentümers bezüglich des Überhangs von Zweigen bis hin zum Grenzbaum sind hier wichtige Regelungen festgelegt, die Grundstücksgrenzen betreffen. Zusätzlich müssen auch landesgesetzliche und lokale Vorschriften beachtet werden. Generell ist es empfehlenswert, bei der Gemeinde oder der Stadt nachzufragen.“ Trotz umfangreicher Vorschriften landen Streitigkeiten zwischen Nachbarn über Hecken, Bäume und Laub oft in deutschen Gerichtssälen: So entschied das Amtsgericht Kerpen in einem aktuellen Urteil (Az. 110 C 140/10), dass vom Gartenbesitzer verlangt werden kann, seinen Walnussbaum zurückzuschneiden, um den starken Laubfall zu verringern und die Verstopfung der Regenrinne des Nachbarn zu verhindern. Ähnlich urteilte auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Beseitigung bzw. den Rückschnitt von Blaufichten ging (LG Köln, Az. 27 O 239/09). „Aber auch wenn die Hecke aus Nachbars Garten bereits über den Zaun wuchert: Ohne Rücksprache bzw., Fristsetzung dürfen Sie nicht selbst zur Heckenschere greifen (§ 910 BGB)“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin: „Unter Umständen können Sie sonst zu Schadenersatz verpflichtet werden (KG Berlin, Az. 25 U 6860/98)!“

Mediation statt Gericht
Salomonische Urteile sind rar: Selbst wenn das Gericht einen Konflikt beendet hat, sind selten alle Beteiligten wirklich zufrieden – meist bleibt ein „schaler Beigeschmack“ bei einer der Parteien oder man fühlt sich trotz Richterspruch unfair behandelt. Eine schlechte Voraussetzung für ein friedliches Miteinander, besonders in der Nachbarschaft. Dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis man sich wieder vor Gericht trifft. Auf Dauer nicht nur eine zermürbende, sondern auch eine teure Strategie. Und der tiefer liegende Konflikt bleibt dabei völlig ungelöst. „Oft ist es die bessere Lösung, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen, anstatt gleich vor Gericht zu ziehen“, so die D.A.S. Expertin. „Allerdings ist es nicht immer ratsam, eine solche Einigung auf eigene Faust anzustreben – ohne gemeinsame Gesprächsbasis kann es im schlimmsten Fall sogar zur Eskalation kommen.“ Hier ist ein objektiver Vermittler wie beispielsweise ein Mediator gefragt, der beiden Parteien die Möglichkeit gibt, ihr Anliegen vorzutragen, damit sie gemeinsam eine Lösung finden. „Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich mindestens zwei von drei Streitfällen auf diese Weise gütlich und vor allem dauerhaft beigelegen lassen“, fasst Anne Kronzucker die Erfahrungen mit dem Mediations-Angebot der D.A.S. zusammen.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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