KVG-Lizenzierung: Handlungsbedarf besteht jetzt

KVG-Lizenzierung: Handlungsbedarf besteht jetzt

(Mynewsdesk) Hamburg, 21. Januar. Unsicherheit über die Schere zwischen gesetzlichen Regeln und operativer Umsetzung lässt viele Unternehmen bei wesentlichen Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Regulierung zögern. Dabei drängt die Zeit. Insbesondere die Lizenzierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) stellt für viele Anbieter eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Im folgenden Interview geben Frau Martina Hertwig und Herr Aykut Bußian von der Hamburger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW Auskunft darüber, welche Voraussetzungen ein Fondsmanager erfüllen muss, um als KVG lizenziert zu werden, und was es bei der Umsetzung zu beachten gilt.  Frage: Wenn ein Anbieter alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt und seinen Antrag für die KVG-Lizenzierung einreicht: Innerhalb welches Zeitfensters entscheidet die BaFin über den Antrag? M. Hertwig: Die BaFin hat drei Monate Zeit, um der Gesellschaft mitzuteilen, ob zusätzliche Unterlagen notwendig sind. Weitere drei Monate später muss die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz vorliegen. A. Bußian: Anbieter müssen in diesem Zusammenhang allerdings einen äußerst wichtigen Punkt beachten. Die genannte Frist beginnt erst dann, wenn der Antrag aus Sicht der BaFin formal vollständig ist. Kommt die BaFin zu dem Ergebnis, die Unterlagen seien unvollständig, hat die Frist nie begonnen und entsprechend länger gestaltet sich der gesamte Lizenzierungsprozess. In der Praxis haben wir diesen Fall bereits häufiger beobachten müssen. Frage: Wer benötigt überhaupt eine KVG-Lizenz? Gibt es Ausnahmen und wenn ja, welche? A. Bußian: Eine Lizenz benötigen vereinfacht all diejenigen, die Sachwerte oder Wertpapiere für ein Kollektiv von Anlegern (Anm. d. R.: mehr als ein Anleger) strukturieren (Fonds) und im Hinblick auf ein den Anlegern gegebenes Renditeversprechen verwalten. Als „Manager“ dieses Fonds benötigen Sie eine KVG-Lizenz nach dem KAGB. M. Hertwig: Es gibt natürlich auch Ausnahmen bzw. Produkte, die nicht KAGB-lizenzierungspflichtig sind. Dies trifft beispielsweise auf Genussrechte oder auch auf eine stille Beteiligung zu, sofern diese mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung ausgestattet ist. In diesen Fällen bewegt sich der Anbieter außerhalb des KAGB., unterliegt jedoch regelmäßig dem Vermögensanlagengesetz oder evtl. sogar dem Kreditwesengesetz. Frage: Welche Rechtsform darf eine KVG haben? M. Hertwig: Möglich sind eine Aktiengesellschaft, eine GmbH sowie eine GmbH & Co. KG. Frage: Könnten Sie uns bitte kurz die Voraussetzungen erläutern, die ein Anbieter erfüllen muss, um von der BaFin als KVG lizenziert zu werden? A. Bußian:  Die Voraussetzungen sind äußerst umfangreich. Aus unserer Sicht ist daher eine Einteilung in drei Blöcke sinnvoll, die top-down abzuarbeiten wären. Ein erster Block betrachtet die Führungsstruktur der KVG in Gestalt der Gesellschafter und Geschäftsführer. Hier stehen deren Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Vordergrund. Der zweite Block thematisiert die rechtliche Struktur der Gesellschaft. Hierzu zählt beispielsweise die Frage, ob die KVG bestimmte Dienstleistungen im Wege der Auslagerung von konzerneigenen oder –fremden Unternehmen in Anspruch nehmen möchte oder das Erfordernis, liquide Vermögenswerte in Höhe der Mindesteigenmittel als Sicherheitspolster vorzuhalten. Wenn auch Klarheit über diese rechtliche Struktur besteht, kann man sich als dritten Block der internen Organisation der KVG zuwenden, welche durch eine klare Trennung von Risiko- und Portfoliomanagement, auf allen Ebenen der Gesellschaft geprägt ist. Damit verbunden sind entsprechende personelle Anforderungen. So prüft der „Strang“ Risikomanagement den anderen „Strang“ Portfoliomanagement nach dem Vorbild des im Bankenbereich bekannten Prinzips „Front Office-Back Office“. Hinzu kommen diverse Compliance-Anforderungen, die u.a. Gehaltsfindungen, die Regelung von Interessenkonflikten oder Mitarbeiterbeschwerden betreffen. Frage: Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich des Risiko- und Portfoliomanagements im Detail? M. Hertwig: Für das Risiko- und Portfoliomanagement ist in jedem Fall jeweils ein Geschäftsleiter notwendig, da beide Bereiche strikt getrennt sein müssen. Von der fachlichen Besetzung her stellt dies Gesellschaften vor eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Und persönliche fachliche Eignung bedeutet in diesem Zusammenhang regelmäßig fachliche Eignung für die zu verwaltende Assetklasse. Sie muss zwar nicht unbedingt in der Person des Geschäftsleiters vorhanden sein. Es ist aber zumindest eine Person auf der zweiten Führungsebene mit der entsprechenden Assetkompetenz notwendig. Frage: Welche Kapitalanforderungen muss ein Anbieter erfüllen? A. Bußian: Wenn wir vom Normalfall ausgehen, also der KVG, die mehrere Fonds verwaltet, müssen immer Mindesteigenmittel von 125.000 Euro vorhanden sein, die – wie erwähnt – liquide vorgehalten werden müssen. Darüber hinaus gibt es noch eine Aufstockung in Abhängigkeit vom verwalteten Investitionsvolumen. Verwaltet die Gesellschaft über 250 Mio. Euro Investitionsvolumen, müssen für jeden verwalteten zusätzlichen Euro Eigenmittel in Höhe von regelmäßig 0,03 Prozent des Betrags vorgehalten werden. Vielen Dank für das Gespräch. Weitere Informationen finden Sie unter www.tpw.de und www.faktwert.de Für weitere Informationen, Bildmaterial und Interviewtermine wenden Sie sich bitte an: Pressekontakt gemeinsam werben Eric Metz T 040-769 96 97 11 F 040-769 96 97 66 E e.metz@gemeinsam-werben.de  
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