Kündigungen per E-Mail – oder besser per Post?

Warum Briefe rechtliche Sicherheit bieten

Kündigungen per E-Mail - oder besser per Post?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Die Zeit des Briefeschreibens ist längst passé: Wer heute auf einen Gruß von den Liebsten hofft oder auf wichtige Post wartet, der checkt eher sein E-Mail-Postfach oder seine Accounts in den verschiedenen sozialen Netzwerken als den Briefkasten. Doch was viele nicht wissen: Für die meisten Rechtsgeschäfte – etwa das Kündigen von Verträgen – ist noch heute der gute, alte Brief notwendig. Wann ist der Postweg unumgänglich, in welchen Fällen reicht eine E-Mail? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf.

Egal ob ein unüberlegt abgeschlossenes Zeitungsabo an der Haustür oder die bereits seit vielen Jahren bestehende Versicherung: Wer einen Vertrag kündigen möchte, der sollte sich zunächst über die notwendigen Fristen und Formen der Kündigungen informieren. „Diese Kündigungsklauseln finden Verbraucher in der Regel im Vertrag selbst oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“, weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ob die Kündigung per Post oder per E-Mail rechtlich gültig ist, erfährt der Verbraucher durch die Angabe, in welcher Form die Kündigung verlangt wird – als Text- oder Schriftform. Die Textform bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail möglich ist. Die Kündigung muss zwar schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Unter Textform versteht der Gesetzgeber neben den klassischen Briefen E-Mail- und sogar SMS-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe sowie Telefax-Nachrichten.
Wesentlich schwieriger wird es für den Verbraucher, wenn die Schriftform vorausgesetzt wird: Hier ist eine eigenhändige Unterschrift oder, in einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur Pflicht. Um diese Art der Unterschrift verwenden zu können, benötigen sowohl der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein dazugehöriges Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer (erhältlich über sogenannte Zertifizierungsanbieter, näheres unter www.bundesnetzagentur.de). Mit dem Einhalten dieser Schriftform-Formalien ist dann eine Kündigung per E-Mail möglich. Aber: Es gibt auch einzelne Urteile – wie zum Beispiel des Oberlandesgerichts München (Az. 23 U 3798/11) – in denen entschieden wurde, dass eine Vertragskündigung bei vertraglich vereinbarter Schriftform auch per E-Mail ohne eine elektronische Signatur rechtsgültig ist. Andererseits: In einigen Fällen verbietet das Gesetz die elektronische Form und besteht auf der klassischen Schriftform. Ein Beispiel ist die Kündigung von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB).

Kündigung von Versicherungsverträgen
Egal ob Kfz-, Hausrat- oder Zahnzusatzversicherung – von einer Kündigung via E-Mail ist eher abzuraten. Denn: Kommt es zu Unstimmigkeiten mit der Versicherung, dann kann der Absender bei einer Kündigung per E-Mail nicht beweisen, dass diese auch wirklich beim Empfänger eingegangen ist – auch eine auf der Festplatte gespeicherte Kopie der E-Mail stellt keinen Beweis dar! Daher der Rat der D.A.S. Juristin: Die Kündigung von vornherein per Brief schicken – am besten sogar als Einschreiben mit Rückschein. Dann ist der Kündigende in jedem Fall auf der sicheren Seite und weiß, dass seine Nachricht auch wirklich bei der Versicherung eingegangen ist.

Kündigung von Vereins- oder Fitnessverträgen
Heute Fitness, morgen Autogenes Training – oft wechseln die Interessen in der Freizeit. Doch wer seinen Vertrag per E-Mail kündigen will, sollte auch hier zuerst die Vertragsbedingungen oder die Vereinssatzung prüfen: Vereine mit einer Homepage stellen ihre Satzungen oftmals auf ihrer Website zur Verfügung. Notfalls können Verbraucher die Vereinssatzung auch in den Vereinsregistern, die auf dem Amtsgericht hinterlegt sind, einsehen oder kopieren. So ist die Kündigung per E-Mail in einigen Vereinen oder Fitnessstudios ausdrücklich erlaubt, in anderen kann sie dagegen nur in Schriftform mit Unterschrift erfolgen. Gerade weil es aber Widersprüchlichkeiten bei der Rechtsprechung gibt und der Zugang einer E-Mail praktisch nicht bewiesen werden kann, rät die D.A.S., im Zweifelsfall immer, die Kündigung per Brief vorzuziehen!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Vorsicht bei Kündigungen per E-Mail!

– Wer einen Vertrag per E-Mail kündigen will: Unbedingt einen Blick auf die Kündigungs-klauseln im Vertrag oder in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werfen!

– Kündigen per E-Mail ist möglich, wenn die Textform verlangt wird.

– Eine Kündigung in Schriftform bedeutet: Eigenhändige Unterschrift oder, in einer E-Mail, eine qualifizierte elektronische Signatur. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die elektronische Signatur unzulässig ist.

– Eine Kündigung per Post immer als Einschreiben mit Rückschein verschicken!
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Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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