Falsche Weihnachtsgeschenke: „Recht auf Umtausch“ gibt es nicht

R+V-Infocenter: Geschäfte können Rücknahme fehlerfreier Ware verweigern – Rückgaberecht schriftlich vereinbaren

Wiesbaden, 12. Dezember 2011. Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt und einen Toaster gibt es im Haushalt auch schon: Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher rechnen fest damit, dass sie falsche Geschenke notfalls einfach wieder zurückbringen können. „Doch Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, es gibt kein Recht auf Umtausch“, sagt Dr. Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum – ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für Ladengeschäfte nicht. „Viele Händler nehmen die Waren zwar inzwischen aus Kulanz zurück, weil sie ihren Kunden entgegenkommen möchten. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht“, so R+V-Experte Dr. Messer.

In einigen Fällen kann ein Einkauf allerdings rückgängig gemacht werden, beispielsweise wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei Einkäufen im Internet. Zudem können Käufer ein Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem Händler auf freiwilliger Basis vereinbaren.

Dr. Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel zurück zu nehmen. Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware nur gegen andere eintauschen oder dem Käufer das Geld erstatten. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe auf jeden Fall zurückbringen kann, muss dies ausdrücklich vereinbaren – am besten schriftlich, beispielsweise mit dem Hinweis „Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich“ auf dem Kassenbon.

Bei Mängeln: nach erfolgloser Reparatur Geld zurück
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Pullover ein Loch hat oder der Toaster nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. „Zunächst kann der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll“, erklärt Dr. Messer. „Erst, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen. Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis.“

Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann trotzdem Gewährleistung verlangen – sofern die Reklamation berechtigt ist. Entscheidend ist laut R+V-Infocenter, dass der Kauf in irgendeiner Form nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch die Vorlage eines Kontoauszugs, der die Abbuchung zeigt, oder die Aussage eines Zeugen.

Weihnachtsgeschenke sicher aufbewahren: Haftung bei Gepäckbussen
Beide Hände sind schon voll mit Einkaufstüten, aber die letzten Weihnachtsgeschenke fehlen noch: In vielen Städten können die Kunden ihre frisch erworbenen Schätze in Gepäckbussen oder anderen Aufbewahrungsstationen abgeben – und ohne „Ballast“ weiterbummeln. Doch was passiert, wenn die nagelneuen Waren gestohlen oder beschädigt werden? Mehr Informationen dazu unter
http://www.ruv.de/de/presse/r_v_infocenter/pressemeldungen/20081205-gepaeckbusse.jsp
oder
http://ao-url.de/480d68

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1991 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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