Das ganze Jahr einen schönen Teint

Auch im Sonnenstudio sollte man die Haut schützen
Das ganze Jahr einen schönen Teint

9,2 Prozent der Deutschen gehen regelmäßig ins Solarium. Die einen wünschen sich das ganze Jahr über einen gebräunten Teint, andere bereiten ihre Haut langsam auf den nächsten Sommerurlaub vor oder möchten einfach dem grauen Winteralltag entfliehen. Doch nicht jeder Hauttyp verträgt gleich viel Sonne – eine falsche Bräunungszeit kann fatale Folgen haben, bis hin zu einem erhöhten Hautkrebsrisiko. Daher ist eine fachlich kompetente Beratung entscheidend. Ob man sich dabei ausschließlich auf das Sonnenstudio verlassen kann, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Sonne das komplette Jahr über? Warum nicht, findet sich doch meist ein Solarium in der Nähe, bei dem sich Sonnenhungrige ihre Dosis „Sommer“ holen können. Dennoch warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung davor, das erstbeste, weil nahegelegene Sonnenstudio zur Bräunung anzusteuern: „Die Beratung über die passende Bräunungsdosis und -dauer für den jeweiligen Hauttyp ist sehr wichtig, ebenso die technische Ausstattung des Studios.“ Kriterien für die Qualität eines Solariums legt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) fest. Allerdings werden diese nicht von allen Studios auch umgesetzt: So fielen 2008 bei einer stichprobenartigen Überprüfung von 100 zertifizierten Solarien durch das BfS 96 Studios durch mangelhafte Beratung und Einweisung sowie technische Mängel auf und hielten die vom BfS vorgegebenen Kriterien nicht ein.
Seit 1. Januar 2012 gibt die UV-Schutz-Verordnung Sonnenhungrigen jetzt mehr Sicherheit: So regelt diese Verordnung beispielsweise die Qualifikation des Fachpersonals, die Informationspflichten der Kunden sowie Bußgeldvorschriften. Eine Missachtung dieser Vorgaben ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für das Solarium eine Geldbuße bedeuten.

Zertifizierung als Qualitätskriterium für die Haut
Doch woran erkennt der Verbraucher, ob das Sonnenstudio seiner Wahl die Vorschriften des BfS und der neuen UV-Schutz-Verordnung beachtet? Dazu die D.A.S. Juristin: „Achten Sie auf das Siegel „Geprüftes Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des BfS“. Dieses Siegel soll sicherstellen, dass die vom Bundesamt für Strahlenschutz gestellten Anforderungen, etwa für die Erstbestrahlungsdosis, Kundenberatung und einen detaillierter Besonnungsplan, erfüllt werden.“ Doch selbst, wer ein zertifiziertes Studio gefunden hat, sollte sich nicht gleich auf die Bank legen, denn: Eine Zertifizierung ist noch keine absolute Garantie dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben auch eingehalten werden. Die Untersuchung von 2008 hat dies eindrucksvoll belegt.
Wichtig: Vor dem ersten Sonnenstudiobesuch muss unbedingt der Hauttyp bestimmt werden, hängen davon doch Dauer und Dosis der künstlichen Sonnenbestrahlung ab. Nur so können Hautkrankheiten oder vorzeitige Hautalterung vermieden werden. In einem zertifizierten Studio muss es fachkundiges Personal geben, das den Hauttyp vor Ort feststellen und über die Bestrahlungshöchstdauer beraten kann. Abhängig vom Beratungsergebnis wird dann dem Kunden eine passende Kabine für eine bestimmte Zeitdauer zugewiesen. Bei einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme sollte man unbedingt den Hautarzt zu einer ausführlichen Beratung aufsuchen. Denn manche Medikamente führen bei Sonnenstrahlung zu unerwünschten Wechselwirkungen und erhöhen z. B. die Empfindlichkeit der Haut für UV-Strahlung. Nicht vergessen: Unbedingt auf Augenschutz achten! Eine entsprechende UV-Schutzbrille erhält man in jedem Solarium.

Und wer haftet?
Doch selbst bei einer kompetenten Beratung durch zertifiziertes Fachpersonal oder einen Hautarzt: Der Sonnenstudiobesucher trägt eine Mitverantwortung. Vor der Benutzung einer Kabine muss er sich auch selbst anhand der Warnschilder und Bräunungstabellen für die verschiedenen Hauttypen vergewissern, ob die Sonnenbank wirklich für ihn geeignet ist. Bedienungs- und Warnhinweise am Gerät sind zu beachten. Ansonsten trägt er eine Mitschuld, sollte er sich Hautschäden zuziehen – so das Amtsgericht Mannheim (Az. 3 C 172/05).
Und wenn die Folge eines Solariumbesuchs kein zarter Frühsommer-Teint, sondern eine schmerzhafte Verbrennung ist – kann der Kunde dann Schmerzensgeld oder Schadenersatz verlangen? „Die Frage nach der Verantwortung für eine Schädigung der Haut nach einem Sonnenstudiobesuch ist nicht einfach zu klären“, warnt die D.A.S. Juristin. „Denn der betroffene Besucher muss nachweisen, dass seitens des Solariums ein Verschulden vorliegt, zum Beispiel eine fehlende, mangelhafte oder falsche Beratung.“ Dann hat er unter Umständen ein Anrecht auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, da seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt wurden (§ 280 Absatz 1, § 253 Absatz 2 BGB). Allerdings ist der Nachweis in der Praxis schwierig, außer der Betroffene kann auf Zeugen des Beratungsgesprächs verweisen. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Sonnenstudios auf eigene Gefahr erfolgt – und so eine Haftung ausgeschlossen ist. Solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam, erklärt die D.A.S. Expertin: „Laut § 309 Nr 7a BGB kann selbst für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht per AGB ausgeschlossen werden.“ Auch wenn es um eine Haftung für abhanden gekommene Kleidung oder Wertgegenstände geht, sichern sich die Sonnenstudiobetreiber in ihren AGB mit einem entsprechenden Haftungsausschluss ab. Ob solche Haftungsausschlüsse in jedem Fall wirksam sind, ist fraglich – immerhin hat der Gast selbst keine Möglichkeit, während des Sonnens auf seine Garderobe zu achten. Einschlägige Gerichtsurteile dazu sind nicht bekannt. Der D.A.S. Tipp: Lassen Sie wertvollen Schmuck und teure Elektronik zu Hause und nutzen Sie abschließbare Kabinen.

Vorsicht: Jugendschutz!
Gerade in jugendlichem Alter steigt nach Auffassung von Experten bei hoher UV-Strahlung das Hautkrebsrisiko. Da Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen keinen ausreichenden Erfolg gezeigt haben, beschloss der Bundestag 2009 ein entsprechendes Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor möglicherweise krebserregender UV-Strahlung. „Wer noch nicht volljährig ist, darf also kein Solarium besuchen“, so die D.A.S. Expertin. Dies wurde kürzlich durch das Bundesverfassungsgericht nochmals betont: Ein im Juni 1994 geborenes Mädchen hatte Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung eingelegt, die Minderjährigen den Sonnenstudiobesuch untersagt. Die Klägerin war begeisterte Benutzerin der künstlichen Sonne. Ihrer Meinung nach wurde durch das Verbot ihre durch das Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Der Schutz junger Menschen sei ein auch vom Grundgesetz hoch eingestuftes Anliegen und das Gesetz daher verfassungsgemäß. Das Verbot sei geeignet, einen besseren Gesundheitsschutz für Jugendliche zu gewährleisten und daher auch nicht unverhältnismäßig.
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Kurzfassung
Ganzjährige Bikini-Bräune?
Regeln für die künstliche Sonne

Sonne das komplette Jahr über? Die nötige Dosis an Sonnenstrahlen kann man sich jederzeit auf der Sonnenbank holen. Dennoch warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung davor, das erstbeste, weil nahegelegene Sonnenstudio zur Bräunung anzusteuern: „Die Beratung über die passende Bräunungsdosis und -dauer für den jeweiligen Hauttyp ist sehr wichtig, ebenso die technische Ausstattung des Studios.“ Kriterien für die Qualität eines Solariums legt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) fest. Und seit 1. Januar 2012 regelt die UV-Schutz-Verordnung beispielsweise die Qualifikation des Fachpersonals, die Informationspflichten der Kunden sowie Bußgeldvorschriften. Ob das Sonnenstudio seiner Wahl die Vorschriften des BfS und der neuen UV-Schutz-Verordnung beachtet, erkennt man an dem Siegel „Geprüftes Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des BfS“. Eine Zertifizierung ist jedoch keine absolute Garantie dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben auch eingehalten werden. Dies hat eine Untersuchung des BfS von 2008 ergeben. Wichtig ist eine ausführliche Hauttypbestimmung durch das Fachpersonal des Studios oder durch den Hautarzt, um eine Beschädigung der Haut zu vermeiden. Kommt es dennoch zu gesundheitlichen Schäden, muss der betroffene Besucher nachweisen, dass seitens des Solariums ein Verschulden vorliegt, also eine fehlende, mangelhafte oder falsche Beratung oder ein technischer Mangel. Dann hat er unter Umständen ein Anrecht auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, da seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt wurden (§ 280 Absatz 1, § 253 Absatz 2 BGB). Allerdings ist der Nachweis in der Praxis schwierig, außer der Betroffene kann auf Zeugen des Beratungsgesprächs verweisen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsausschlüsse für Schäden an Körper und Gesundheit sind selbst in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht wirksam. Auch für abhanden gekommene Kleidung oder Wertgegenstände wird eine Haftung durch die Betreiber oft ausgeschlossen. Gerichtsurteile zur Wirksamkeit dieser Haftungsausschlüsse sind nicht bekannt. Anzuraten ist die Nutzung abschließbarer Kabinen sowie das Daheimlassen von Wertgegenständen. Für Minderjährige ist die Nutzung öffentlicher Sonnenstudios verboten. 2009 beschloss der Bundestag ein entsprechendes Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor möglicherweise krebserregender UV-Strahlung.
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